Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
40
Kann ein rechtswidriger VA jederzeit durch die Behörde zurückgenommen werden?
Nein. Nach Art. 48 I BayVwVfG kann nur ein rechtswidriger belastender VA jederzeit ganz oder teilweise mit Rückwirkung oder mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.
Rechtswidrige begünstigende VA unterliegen entsprechenden Rücknahme-Einschränkungen nach Art. 48 II und III BayVwVfG:
⬛ begünstigende VA die einmalige/laufende Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen gewähren
Bei Leistungsbescheiden (Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen) gilt der Grds., dass eine Rücknahme ausscheidet, wenn das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist und es das öff. Interesse an der Rücknahme überwiegt -> Bestandsschutz
Schutzwürdigkeit liegt i.d.R. vor wenn Leistungen verbraucht oder Vermögensdisposition die nicht mehr oder nur unzumutbar rückgängig zu machen ist.
Schutzwürdigkeit liegt nicht vor wenn arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, falsche Angaben, Rechtswidrigkeit bekannt vorliegt.
⬛ begünstigender sonstiger VA
Bei Rücknahme ist Vermögensnachteil auszugleichen wenn Vertrauensschutz bestand -> Vermögensschutz
Rechtswidrige begünstigende VA unterliegen entsprechenden Rücknahme-Einschränkungen nach Art. 48 II und III BayVwVfG:
⬛ begünstigende VA die einmalige/laufende Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen gewähren
Bei Leistungsbescheiden (Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen) gilt der Grds., dass eine Rücknahme ausscheidet, wenn das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist und es das öff. Interesse an der Rücknahme überwiegt -> Bestandsschutz
Schutzwürdigkeit liegt i.d.R. vor wenn Leistungen verbraucht oder Vermögensdisposition die nicht mehr oder nur unzumutbar rückgängig zu machen ist.
Schutzwürdigkeit liegt nicht vor wenn arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, falsche Angaben, Rechtswidrigkeit bekannt vorliegt.
⬛ begünstigender sonstiger VA
Bei Rücknahme ist Vermögensnachteil auszugleichen wenn Vertrauensschutz bestand -> Vermögensschutz
Tags: Verwaltungsakt
Quelle: Kitzeder Skript
Quelle: Kitzeder Skript