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Art. 28 Abs. 3 LStVG (Öffentliche Anschläge)
Nach Art. 28 Abs. 3 LStVG kann die Beseitigung von Anschlägen und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit angeordnet werden, wenn sie Rechtsgüter i.S.v. Art. 28 Abs. 1 LStVG beeinträchtigen. Die in § 33 StVO zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen geregelten Verbote haben als unmittelbar geltende bundesrechtliche Normen Vorrang (Art. 31 GG), schließen aber darüber hinausgehende Verbote auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht aus. Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden, d.h. ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO), fallen nicht unter Art. 28 LStVG (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LStVG). Der Anwendungsbereich des Art. 28 LStVG beschränkt sich
daher auf Anschläge und Darstellungen nicht-kommerzieller Art sowie nicht ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung.
daher auf Anschläge und Darstellungen nicht-kommerzieller Art sowie nicht ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung.