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Grundsätze der Pflegedokumentation
(SB 9, S. 8):
(SB 9, S. 8):
Dokumentiert werden sollte nach den Grundsätzen:
sachlich richtig, zeitnah und umfassend.
Der aktuelle Behandlungsverlauf sollte jederzeit ersehen und nachvollzogen werden können.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Pflegewissenschaft
Thema: Pflegewissenschaft I
Schule / Uni: Hamburger-Fern-Hochschule
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 13.08.2011