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Anwendungsbereich des BayVersG
Das BayVersG setzt den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel um und konkretisiert die verfassungsimmanenten Schranken für
Versammlungen in geschlossenen Räumen. Es dient zum einen durch Ordnungsanforderungen, z.B. zu Anzeige und Ablauf der Versammlung, der Gefahrenvorbeugung; daneben räumen mehrere spezielle Normen Befugnisse zur
Gefahrenabwehr ein. Im Ersten Teil (Art. 1 – 9 BayVersG) sind alle gemeinsamen Vorschriften für Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
enthalten, während sich die besonderen Regelungen für diese beiden Versammlungstypen im Zweiten und Dritten Teil finden.
Der Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel“ ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass er sich nur auf nicht überdachte Veranstaltungsorte bezieht. Zwar ist der
öffentliche Straßenraum der idealtypische Ort für die Abhaltung von Versammlungen unter freiem Himmel. Doch fallen auch alle sonstigen Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs
unter diesen Begriff, z.B. die dem allgemeinen Publikumsverkehr dienenden Teile von Einkaufszentren oder Verkehrseinrichtungen, etwa eines Flughafens. Entscheidend ist demnach nur, ob die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen stattfindet oder nicht.
Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff der öffentlichen Versammlung. Diese ist gesetzlich definiert als Versammlung, bei der die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist (Art. 2 Abs. 2 BayVersG). Eine nichtöffentliche Versammlung wird in der Regel in geschlossenen Räumen stattfinden, zwingend ist dies jedoch nicht. Nach Art. 2 Abs. 3 gilt das BayVersG nur für öffentliche Versammlungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Versammlungen in geschlossenen Räumen. Es dient zum einen durch Ordnungsanforderungen, z.B. zu Anzeige und Ablauf der Versammlung, der Gefahrenvorbeugung; daneben räumen mehrere spezielle Normen Befugnisse zur
Gefahrenabwehr ein. Im Ersten Teil (Art. 1 – 9 BayVersG) sind alle gemeinsamen Vorschriften für Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
enthalten, während sich die besonderen Regelungen für diese beiden Versammlungstypen im Zweiten und Dritten Teil finden.
Der Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel“ ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass er sich nur auf nicht überdachte Veranstaltungsorte bezieht. Zwar ist der
öffentliche Straßenraum der idealtypische Ort für die Abhaltung von Versammlungen unter freiem Himmel. Doch fallen auch alle sonstigen Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs
unter diesen Begriff, z.B. die dem allgemeinen Publikumsverkehr dienenden Teile von Einkaufszentren oder Verkehrseinrichtungen, etwa eines Flughafens. Entscheidend ist demnach nur, ob die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen stattfindet oder nicht.
Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff der öffentlichen Versammlung. Diese ist gesetzlich definiert als Versammlung, bei der die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist (Art. 2 Abs. 2 BayVersG). Eine nichtöffentliche Versammlung wird in der Regel in geschlossenen Räumen stattfinden, zwingend ist dies jedoch nicht. Nach Art. 2 Abs. 3 gilt das BayVersG nur für öffentliche Versammlungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.