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Sachliche Zuständigkeit der Polizei
MERKE: Die Aufgabeneröffnung betrifft damit die sachliche Zuständigkeit der Polizei. Bei der rechtlichen Überprüfung polizeilicher Maßnahmen zählt die Aufgabeneröffnung daher zu den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Maßnahme.
Art. 3 POG regelt die örtliche Zuständigkeit.
Art. 3 POG regelt die örtliche Zuständigkeit.