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Einstweilige Anordnung - Zulässigkeit
§ 123 VwGO
1. Verwaltungsrechtsweg
- zugrunde liegende Streitigkeit ist nach § 40 VwGO
- für die Hauptsache wäre VerwRWeg
2. Statthaftigkeit des Antrags
- Abgrenzung zur Antrag nach § 80 VwGO; gem. § 123 (+) wenn keine AK in Hauptsache
- Sicherungsanordnung Abs. 1/Regelungsanordnung Abs. 2
- Feststellungsanordnung
3. Antragsbefugnis
- analog Klagebefugnis aus § 42 VwGO
4. allgemeines RSB
- keine vorherige Klageerhebung notwendig
- kein Widerspruch nötig
- Klage in der Hauptsache darf nicht unzulässig sein
- RSB (-) wenn Kläger nicht bei Beh anderen Weg versucht hat
1. Verwaltungsrechtsweg
- zugrunde liegende Streitigkeit ist nach § 40 VwGO
- für die Hauptsache wäre VerwRWeg
2. Statthaftigkeit des Antrags
- Abgrenzung zur Antrag nach § 80 VwGO; gem. § 123 (+) wenn keine AK in Hauptsache
- Sicherungsanordnung Abs. 1/Regelungsanordnung Abs. 2
- Feststellungsanordnung
3. Antragsbefugnis
- analog Klagebefugnis aus § 42 VwGO
4. allgemeines RSB
- keine vorherige Klageerhebung notwendig
- kein Widerspruch nötig
- Klage in der Hauptsache darf nicht unzulässig sein
- RSB (-) wenn Kläger nicht bei Beh anderen Weg versucht hat
Tags: Schema, Verwaltungsprozessrecht
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