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Variante B: Der „bayerische“ Prüfungsaufbau
(1) Eröffnung des Aufgabenbereiches

-> Art. 2 PAG (Aufgabeneröffnung) und
-> Art. 3 PAG, Art. 10 LStVG (Subsidiarität polizeilichen Handelns), beachte: Art. 9 Abs. 2 POG (Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden gegenüber der Polizei)

Anmerkung: Falls die zu bearbeitende Klausur dazu Veranlassung gibt, könnten Verfahrens - und Formfragen am besten hier – unmittelbar nach der Prüfung der Eröffnung des
Aufgabenbereiches – behandelt werden.

(2) Vorliegen der (Tatbestands-)Voraussetzungen einer Befugnisnorm

-> Spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse der Polizei, vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Art. 2 Abs. 4) PAG
-> Spezialbefugnisse im PAG selbst: Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 12 ff. PAG (sog. Standardmaßnahmen oder auch „typische Maßnahmen“ bzw. „typisierte Maßnahmen“)
-> Befugnisse zu atypischen Maßnahmen aus Art. 11 Abs. 2 PAG („insbesondere“)
-> Polizeiliche Generalklausel, Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 1 PAG

(3) richtige Auswahl des Adressaten

-> Handlungs- und Zustandsstörer, Art. 7 und 8 PAG
-> Nichtstörer, Art. 10 PAG
Vorrangig ggf. spezielle Adressatenbestimmungen in einzelnen Befugnisnormen (vgl. Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3 PAG)

(4) Verhältnismäßigkeit

Art. 4 PAG, Willkür- und Übermaßverbot

(5) ordnungsgemäße Ermessensausübung, Art. 5 PAG

-> ordnungsgemäße Ermessensausübung hinsichtlich des „Ob“ (Entschließungsermessen)
und des „Wie“ des polizeilichen Einschreitens (Auswahlermessen)
-> ermessensfehlerfreie Entscheidung im Übrigen
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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