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3.13.MUFSID (fasid)
Handlungen, die eigentlich shariagemäß sind, aber in Verbindung mit einer nicht-shariagemäßen Sache aus den Grenzen einer schariagemäßen Zulässigkeit treten.
Diese Handlungen sind im Ursprung erlaubt, aber in einigen ihrere hinzugetretenen Eigenschaften nicht erlaubt.
Ein Teil der Rechtsschulen macht einen Unterschied zw fasid (verdorben) und batil (ungültig).
Bei einem anderen Teil der Rechtsschulen sind diese beiden Begriffe äquivalent.
Diese Handlungen sind im Ursprung erlaubt, aber in einigen ihrere hinzugetretenen Eigenschaften nicht erlaubt.
Ein Teil der Rechtsschulen macht einen Unterschied zw fasid (verdorben) und batil (ungültig).
Bei einem anderen Teil der Rechtsschulen sind diese beiden Begriffe äquivalent.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al fiqh
Thema: Teil 1
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017