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4.) Was sind Bedingungen dafür, dass eine Notsituation (arab. darura) vorliegt und dass man etwas normalerweise Verbotenes tun darf?
Die Gefahr bzgl. der 5 von der Sharia geschützten Dinge (Religion, Leben, Ehre bzw. Nachkommenschaft, Verstand, Besitz) muss wirklich unmittelbar da sein. Es genügt nicht, dass man nur eine vage Angst hat.
Man darf nur dann dieses normalerweise Verbotene tun, wenn es keine andere , unter normalen Umständen erlaubte Möglichkeit gibt, den Schaden abzuwenden.
Um selbst einen Ausweg aus einer Notsituation zu finden, dürfen die Grundrechte anderer Menschen nicht beschnitten werden und auch nicht die Grundprinzipien der Religion gebrochen werden.
(Wenn man Angst hat zu verhungern, darf man jedoch auch Geld von anderen nehmen, wenn diese es nach Anfrage verwehrt haben)
Man darf nur dann dieses normalerweise Verbotene tun, wenn es keine andere , unter normalen Umständen erlaubte Möglichkeit gibt, den Schaden abzuwenden.
Um selbst einen Ausweg aus einer Notsituation zu finden, dürfen die Grundrechte anderer Menschen nicht beschnitten werden und auch nicht die Grundprinzipien der Religion gebrochen werden.
(Wenn man Angst hat zu verhungern, darf man jedoch auch Geld von anderen nehmen, wenn diese es nach Anfrage verwehrt haben)
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017