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Strafzumessungschuld gem. § 46 I 1 StGB
Gemäß § 46 I 1 StGB ist die Schuld des Angeklagten die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Bei dieser Strafzumessung im engeren Sinne sind alle für und gegen den sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen, § 46 II l StGB. Die dafür insbesondere in Betracht kommenden Umstände zählt § 46 II 2 StGB beispielhaft auf.
Allgemein lässt sich folgende Unterteilung vornehmen:
Dabei kann man jeweils unterscheiden, ob die Umstände
Allgemein lässt sich folgende Unterteilung vornehmen:
- Umstände, die der Tat innewohnen
- Umstände, die der Tat vorausgehen
- Umstände, die der Tat nachfolgen
Dabei kann man jeweils unterscheiden, ob die Umstände
- das Handlungsunrecht oder
- das Erfolgsunrecht betreffen.