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Was versteht man unter dem Anordnungsgrund?
Der Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010