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Um Zeit und Platz zu sparen, schlägt Sauer vor, die Rechnungen von weniger wichtigen Geschäften nicht aufzubewahren, sondern nach Verbuchung wegzuwerfen.
Vernichtung von Belegen
-> Verstoß gegen Beleggrundsatz und Einhaltung von Aufbewahrungsfristen (§§ 243 III, 257 IV und V, 264 I)
-> Verstoß gegen Beleggrundsatz und Einhaltung von Aufbewahrungsfristen (§§ 243 III, 257 IV und V, 264 I)