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Allg. Rechtsschutzbedürfnis
Fallgruppen
- Kläger kann leichter zum Erfolg kommen oder hat Ziel bereits erreicht
- Kläger kann auch mit Klage sein Ziel nicht mehr erreichen
- Klage ist missbräuchlich wegen eigenen vorangegangenen Verhalten oder Fristablauf
- § 44a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
- Kläger kann leichter zum Erfolg kommen oder hat Ziel bereits erreicht
- Kläger kann auch mit Klage sein Ziel nicht mehr erreichen
- Klage ist missbräuchlich wegen eigenen vorangegangenen Verhalten oder Fristablauf
- § 44a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen