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(P) Anwendbarkeit von § 160 StGB, wenn gutgläubige Aussage angestrebt wird, Vordermann aber Falschheit kennt?
Auslegung "Verleiten"
= gezieltes Veranlassen einer unvorsätzlichen Falschaussage?
Rsp. + h.L.: Verleitungsvorsatz ausreichend, da der für das Rechtsgut relevante Erfolg der falschen Aussage eingetreten ist.
Der Hintermann macht bloß noch mehr als der Anstifter wollte.
Lit.: §§ 160, 22, 23 StGB
= gezieltes Veranlassen einer unvorsätzlichen Falschaussage?
Rsp. + h.L.: Verleitungsvorsatz ausreichend, da der für das Rechtsgut relevante Erfolg der falschen Aussage eingetreten ist.
Der Hintermann macht bloß noch mehr als der Anstifter wollte.
Lit.: §§ 160, 22, 23 StGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010