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Notwehrlage, § 32 StGB

- keine Interessenabwägung => Korrektur durch die "Gebotenheit

- die Notwehrlage muss objektiv und nicht nach den Vorstellungen des Täters vorliegen (dann Erlaubnistatbestandsirrtum); in dubio pro reo, wenn der Sachverhalt nicht objektiv eindeutig ist (z.B. Verfolgung mit unklaren Absichten)
Tags: Notwehrlage
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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