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Einzelkaufmann (EK)
Definition: Gewerbetrieb bei der eine Person das Kapital aufträgt
Gründung: eine Person
Firma = Name: Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasie
Kapital: Wird nur von dem Gründer aufgebracht
Haftung: Der Inhaber mit gesamten Privatvermögen
Geschäftsführung: Der Einzelkaufmann
Gewinn: Der Inhaber
Verlust: Übernimmt der Inhaber
Gründung: eine Person
Firma = Name: Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasie
Kapital: Wird nur von dem Gründer aufgebracht
Haftung: Der Inhaber mit gesamten Privatvermögen
Geschäftsführung: Der Einzelkaufmann
Gewinn: Der Inhaber
Verlust: Übernimmt der Inhaber
Tags:
Quelle: Unterricht,Schulheft
Quelle: Unterricht,Schulheft
Karteninfo:
Autor: Weinreich
Oberthema: BWL
Thema: Materialwirtschaft
Schule / Uni: BK Witten
Ort: Witten
Veröffentlicht: 20.03.2010