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Wie sieht die Mindestgliederung für Rückstellungen nach dem UGB aus?
Das Rechnungslegungsgesetz sieht als Mindestgliederung den Ausweis folgender Rückstellungen
vor:
• Rückstellungen für Abfertigungen
• Rückstellungen für Pensionen
• Steuerrückstellungen
• Sonstige Rückstellungen
vor:
• Rückstellungen für Abfertigungen
• Rückstellungen für Pensionen
• Steuerrückstellungen
• Sonstige Rückstellungen
Tags: 3
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Marilyn Hofer
Oberthema: BWL
Thema: Fragenkatalog
Schule / Uni: TU Graz
Veröffentlicht: 15.11.2014