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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
201
Verwaltungsvorschriften
- abstrakt-generelle Regelungen
- von übergeordneter Stelle gegenüber untergeordneten
- dienen der Ordnung von Ablauf und Aufbau der Verw
- keine Rechte/Beschränkungen des Bürgers
+ aber durch Art. 3 = Selbstbindung d Verw
+ VVist Indiz für zukünftige/gegenwärtige VerwPraxis (antizipierte)
+ keine Befreiung von Ermessensausübung durch die VV

Bekanntmachung d VV ist erforderlich
Tags: Verwaltungsverfahren
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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