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Prüfung: Beteiligung an einer Schlägerei i.S.v. § 231 StGB
I. Obj. TB
a. Schlägerei: tätliche Auseinandersetzung zwischen min. 3 Pers.
Täter kann Dritter sein.
h.M. auch aktive psychische Mitwirkung, wenn 3. Schläger
b. Angriff mehrerer: min. 2 Personen
II. Subj. TB
III. RW
keine vorwerfbare Beteiligung gem. § 231 II StGB
IV. Schuld
V. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder schwere Folge i.S.v. § 226 StGB
(P) Kann schwere Folge auch bei Täter eingetreten sein
Zeitlicher Zusammenhang: ist derjenige strafbar, der vor dem Eintritt der schweren Folge aufhört oder sich erst danach beteiligt? Kontrollfrage: Hat der Teilnehmer an der Eskalation mitgewirkt?
a. Schlägerei: tätliche Auseinandersetzung zwischen min. 3 Pers.
Täter kann Dritter sein.
h.M. auch aktive psychische Mitwirkung, wenn 3. Schläger
b. Angriff mehrerer: min. 2 Personen
II. Subj. TB
III. RW
keine vorwerfbare Beteiligung gem. § 231 II StGB
IV. Schuld
V. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder schwere Folge i.S.v. § 226 StGB
(P) Kann schwere Folge auch bei Täter eingetreten sein
Zeitlicher Zusammenhang: ist derjenige strafbar, der vor dem Eintritt der schweren Folge aufhört oder sich erst danach beteiligt? Kontrollfrage: Hat der Teilnehmer an der Eskalation mitgewirkt?
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010