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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Was versteht man unter einen Einwohnerantrag? Wo ist dieser geregelt, welche Voraussetzungen hat dieser?
Welche Rechte und Pflichten bestehen für Einwohner einer Gemeinde?
Was versteht man unter einen Einwohnerantrag? Wo ist dieser geregelt, welche Voraussetzungen hat dieser?
Welche Rechte und Pflichten bestehen für Einwohner einer Gemeinde?
Plebiszitäres Element, § 22a NGO
Wirkung: Rat muss sich mit der Angelegenehit befassen, wenn
a) eigener Wirkungskreis gem. § 4 NGO,
b) der Rat zuständig ist oder sich die Beschlussfassung gem. § 40 II 1, 2 NGO vorbehalten kann. Beratung ist aber ausreichend.
Vorraussetzungen: a) Einwohner; b) mind. 14 Jahre alt; c) 3 Monate Wohnsitz.
Rechte
I. Einwohnerfragestunde, § 43a NGO
II. Anregungen und Beschwerden, § 22c NGO/ Art. 17 iVm Art. 28 I 2 GG (Jedermannrecht): Rat ist verpflichtet sich mit der Petition zu befassen.
III. Hilfe bei Verwaltungangelegenheiten, § 22 ff. NGO: Einwohner haben Recht auf Beratung bei öff. rechtl. Verfahren.
Pflichten
IV. Tragung der Gemeindelasten, § 22 I NGO: ZB Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen.
Wirkung: Rat muss sich mit der Angelegenehit befassen, wenn
a) eigener Wirkungskreis gem. § 4 NGO,
b) der Rat zuständig ist oder sich die Beschlussfassung gem. § 40 II 1, 2 NGO vorbehalten kann. Beratung ist aber ausreichend.
Vorraussetzungen: a) Einwohner; b) mind. 14 Jahre alt; c) 3 Monate Wohnsitz.
Rechte
I. Einwohnerfragestunde, § 43a NGO
II. Anregungen und Beschwerden, § 22c NGO/ Art. 17 iVm Art. 28 I 2 GG (Jedermannrecht): Rat ist verpflichtet sich mit der Petition zu befassen.
III. Hilfe bei Verwaltungangelegenheiten, § 22 ff. NGO: Einwohner haben Recht auf Beratung bei öff. rechtl. Verfahren.
Pflichten
IV. Tragung der Gemeindelasten, § 22 I NGO: ZB Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Quelle:
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