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Was folgt praktisch aus der Bedingungsfeindlichkeit von Auflassungen gem. § 925 II?
Bei Grundstücksgeschäften ist kein Eigentumsvorbehalt möglich. Außerdem sind entgegen den allgemeinen Regeln auch Rechtsbedingungen das Kausalgeschäft betreffend (nicht aber die Wirksamkeit der Auflassung selbst) unzulässig. Unzulässig ist ferner auch ein Widerrufsvorbehalt.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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