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Haftung bei Schockschäden i.S.v. § 823 I BGB?
Schockschäden (durch psychische Vermittlung)
1. Rechtsgutsverletzung
Der zufällig und lediglich mittelbar hervorgerufene Schock ist grds. als Folge des allgemeinen Lebensrisikos nicht als Rechtsgutsverletzung zu qualifizieren.
Etwas anders gilt, wenn die Gesundheitsverletzung erheblich war, was immer dann der Fall ist, wenn der Schock behandlungsbedürftig ist.
2. erhebliches Primärereignis, wodurch Schock verständlich
3. haftungsbegründende Kausalität
h.M.: Zurechnung beschränkt durch en Schutzzweck der Norm, nur bei Angehörigen wg. §§ 844, 845 BGB
a.A.: persönliche Bindung, Nähverhältnis
4. Schaden
Anrechnung von Mitverschulden des primär Geschädigten auf den Angehörigen
1. Rechtsgutsverletzung
Der zufällig und lediglich mittelbar hervorgerufene Schock ist grds. als Folge des allgemeinen Lebensrisikos nicht als Rechtsgutsverletzung zu qualifizieren.
Etwas anders gilt, wenn die Gesundheitsverletzung erheblich war, was immer dann der Fall ist, wenn der Schock behandlungsbedürftig ist.
2. erhebliches Primärereignis, wodurch Schock verständlich
3. haftungsbegründende Kausalität
h.M.: Zurechnung beschränkt durch en Schutzzweck der Norm, nur bei Angehörigen wg. §§ 844, 845 BGB
a.A.: persönliche Bindung, Nähverhältnis
4. Schaden
Anrechnung von Mitverschulden des primär Geschädigten auf den Angehörigen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010