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Wirkungen der Eintragungen und Bekanntmachungen des Kaufmanns
a. Negative Publizität zugunsten Dritter
- Tatsache war wahr
- gegenteilige Tatsache ist eintragungspflichtig, aber noch nicht eingetragen oder bekanntgemacht
- Dritter hat keine pos. Kenntnis
RF: Dritter hat Wahlrecht, kann sich berufen auf wahre Rechtslage = Gegenteil oder auf 15 I HGB
- gilt selbst dann, wenn ehemals wahre Tatsache nicht eingetragen / bekannt gemacht
b. Positive Publizität des Kaufmanns gem. 15 II
- eintragungspflichtige Tatsache
- eingetragen und bekannt gemacht
RF: Schutz Dritter endet nach 15 I Kfm. kann sich darauf berufen
c. Positive Publizität zugunsten Dritter gem 15 III bei unrichtigen Bekanntmachungen
- eintragungspflichtige Tatsache, unrichtig bekannt gemacht, Dritter hat keine Kenntnis der Bekanntmachung
RF: Dritter kann sich auf unrichtige Bekanntmachung berufen
d. Reine Eintragungsfehler
- nur Eintragung unrichtig, 15 III gilt hier nicht
=> Unrichtige Eintragungen muss man sich entgegenhalten lassen, wenn man sie veranlasst hat oder sie schuldhaft nicht beseitigt => dann darf sich der Rechtsverkehr auf Treu und Glauben drauf verlassen
- Tatsache war wahr
- gegenteilige Tatsache ist eintragungspflichtig, aber noch nicht eingetragen oder bekanntgemacht
- Dritter hat keine pos. Kenntnis
RF: Dritter hat Wahlrecht, kann sich berufen auf wahre Rechtslage = Gegenteil oder auf 15 I HGB
- gilt selbst dann, wenn ehemals wahre Tatsache nicht eingetragen / bekannt gemacht
b. Positive Publizität des Kaufmanns gem. 15 II
- eintragungspflichtige Tatsache
- eingetragen und bekannt gemacht
RF: Schutz Dritter endet nach 15 I Kfm. kann sich darauf berufen
c. Positive Publizität zugunsten Dritter gem 15 III bei unrichtigen Bekanntmachungen
- eintragungspflichtige Tatsache, unrichtig bekannt gemacht, Dritter hat keine Kenntnis der Bekanntmachung
RF: Dritter kann sich auf unrichtige Bekanntmachung berufen
d. Reine Eintragungsfehler
- nur Eintragung unrichtig, 15 III gilt hier nicht
=> Unrichtige Eintragungen muss man sich entgegenhalten lassen, wenn man sie veranlasst hat oder sie schuldhaft nicht beseitigt => dann darf sich der Rechtsverkehr auf Treu und Glauben drauf verlassen