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Die Einstellung nach § 153a StPO II
1. Vorläufige Einstellung durch StA
Nach Erfüllung: Einstellung
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringen Tatfolgen (>50 €); bei § 153a gilt gleiches für die Auflagen/Weisungen Nr. 1-5
4. Beschuldigter muss zustimmen
5. Sperrwirkung bereits bei vorläufiger
Einstellung; nach Erfüllung keine
weitere Verfolgung als Vergehen
6. Auflagen und Weisungen sind
befristet und können auch
nachträglich geändert werden
7. Bei Nichterfüllung (nicht rechtzeitiger
Erfüllung) wird das Verfahren
fortgesetzt
Nach Erfüllung: Einstellung
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringen Tatfolgen (>50 €); bei § 153a gilt gleiches für die Auflagen/Weisungen Nr. 1-5
4. Beschuldigter muss zustimmen
5. Sperrwirkung bereits bei vorläufiger
Einstellung; nach Erfüllung keine
weitere Verfolgung als Vergehen
6. Auflagen und Weisungen sind
befristet und können auch
nachträglich geändert werden
7. Bei Nichterfüllung (nicht rechtzeitiger
Erfüllung) wird das Verfahren
fortgesetzt