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Nachteil der Generalprävention
Die Generalprävention ist jedoch der gleichen Kritik wie die Vergeltungstheorie ausgesetzt: Sie wendet sich nicht dem einzelnen Täter zu und riskiert eine erneute Straffälligkeit. Zudem bietet sie -ebenso wie die Spezialprävention- keinen Schuldmaßstab. DIe Gefahr der Generalprävention liegt in der unbegrenzten Verschärfung des Strafrechts, welche in staatlichen Terror umschlagen kann.
Gesetzgeberische Würdigung fand die Generalprävention z.B. in §§ 47 I, 56 III StGB ("Verteidigung der Rechtsordnung)
Gesetzgeberische Würdigung fand die Generalprävention z.B. in §§ 47 I, 56 III StGB ("Verteidigung der Rechtsordnung)