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Vertrag: Unmöglichkeit der Leistung (ursprünglich)
§ 275 BGB i.V.m. § 311a BGB
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz oder Ersatz eigener Aufwendungen,
es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte § 311a Abs. 2
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz oder Ersatz eigener Aufwendungen,
es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte § 311a Abs. 2
Karteninfo:
Autor: krokodilmann
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FU Hagen
Veröffentlicht: 13.01.2010