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Haushaltsplan
>rein formelles Gesetz §1 LHO NRW.
>Durch den Haushaltplan werden Ansprüche weder begründet noch aufgehoben.
>Nach Rspr. und Teile der Lit. ist die Ausweisung im durch Gesetz festgestellten Haushaltsplan Art.110 II S.1 GG und die Verteilung nach Richtlinien der Exekutive ausreichend. Eingeschränkt wird lediglich nach Grundrechtsphären Dritter.
>Nach anderer Ansicht (insb. Maurer) ist eine gesetzliche Ermächtigung zu fordern. Ein allgemeine Bereitstellung der Mittel genügt nicht den Bestimmheitsanforderungen und dem parlamentarischen Prinzip.
>Durch den Haushaltplan werden Ansprüche weder begründet noch aufgehoben.
>Nach Rspr. und Teile der Lit. ist die Ausweisung im durch Gesetz festgestellten Haushaltsplan Art.110 II S.1 GG und die Verteilung nach Richtlinien der Exekutive ausreichend. Eingeschränkt wird lediglich nach Grundrechtsphären Dritter.
>Nach anderer Ansicht (insb. Maurer) ist eine gesetzliche Ermächtigung zu fordern. Ein allgemeine Bereitstellung der Mittel genügt nicht den Bestimmheitsanforderungen und dem parlamentarischen Prinzip.