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Findet § 33 auch Anwendung, wenn der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet ("extensiver Notwehrexzess")?
Nach der h.M. ist § 33 StGB nicht auf den extensiven Notwehrexzess anzuwenden, da die unrechtsmindernde Notwehrlage in dieser Konstellation gar nicht mehr besteht. Die Gegenansicht weist darauf hin, dass der Wortlaut des § 33 nicht zwischen räumlichen und zeitlichen Grenzen differenziert und die psychische Situation des Täters zwischen intensivem und extensivem Notwehrexzess durchaus vergleichbar ist.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010