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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Lehre der un/mittelbaren Drittwirkung
Unmittelbare Drittwirkung:

Sie geht davon aus, dass Grundrechte nicht nur den Staat, sondern daneben auch Dritte binden, wenn diese herrschaftsähnlichen Rechte ausüben müssen.

dafür: Art.1 II und das Sozialstaatsprinzip Art.20
dagegen: Art9 III 2 GG und Art.1 III G Bindung an Ö-Gewalt

mittelbare Drittwirkung:
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte sondern auch objektive Werte, die auch prägend für die Privatrechtsordnug sind.



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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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