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Lehre der un/mittelbaren Drittwirkung
Unmittelbare Drittwirkung:
Sie geht davon aus, dass Grundrechte nicht nur den Staat, sondern daneben auch Dritte binden, wenn diese herrschaftsähnlichen Rechte ausüben müssen.
dafür: Art.1 II und das Sozialstaatsprinzip Art.20
dagegen: Art9 III 2 GG und Art.1 III G Bindung an Ö-Gewalt
mittelbare Drittwirkung:
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte sondern auch objektive Werte, die auch prägend für die Privatrechtsordnug sind.
Sie geht davon aus, dass Grundrechte nicht nur den Staat, sondern daneben auch Dritte binden, wenn diese herrschaftsähnlichen Rechte ausüben müssen.
dafür: Art.1 II und das Sozialstaatsprinzip Art.20
dagegen: Art9 III 2 GG und Art.1 III G Bindung an Ö-Gewalt
mittelbare Drittwirkung:
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte sondern auch objektive Werte, die auch prägend für die Privatrechtsordnug sind.