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Welche Regelungstechnik ist vom Grundgesetz hinsichtlich der Abgrenzung von Aufsichts- und Auftragsverwaltung gewählt worden?
Bundesgesetze werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (Art. 83 GG). Die Auftragsverwaltung muss im Grundgesetz also ausdrücklich festgelegt oder zugelassen sein.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010