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Verfahrenseinstellung durch den StA nach JGG
45 I JGG: kann folgenlos einstellen, wenn § 153 StPO gegeben ist
- Tat ist Vergehen, § 12 StGB
- geringe Schuld
- kein öffentliches Interesse

45 II JGG: kann folgenlos einstellen, wenn
- erzieherische Maßnahme
- durchgeführt oder
- eingeleitet ist oder
- Beschuldigter sich um TOA bemüht und
- StA
- Beteiligung des Richters und
- eine Anklage nicht für erforderlich hält

45 III JGG: kann mit Zustimmung des Richters einstellen, wenn
- Jugendlicher geständig ist
- StA die Maßnahmen für erforderlich hält
- StA die Erhebung der Anklage nicht für geboten hält
Die Einstellung erfolgt:
- bei Erteilung einer Ermahnung sofort endgültig
- bei Erteilung von Weisungen (Nr 4, 7, 9) oder Auflagen vorläufig
- nach Erfüllung der Weisungen oder Auflagen endgültig
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Karteninfo:
Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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