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19. Was bedeutet die Schulgeldfreiheit und welche Ausnahmen gibt es davon?
§ 5 SchOG: Der Besuch von öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
Beiträge nur für Lern-und Arbeitsmittel (Hefte, schreib Material, Kochbeiträge,...) sowie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen oder ganztägigen Schulformen.
Allgemein bildende Pflichtschulen: nur Unterbringung und Betreuung (nicht für Hefte etc.)
Änderung nur mit erhöhter Beschlusserfordernis (2/3 Mehrheit im Parlament - 1962 mühsam erarbeitet, daher "zementiert"). Vor einigen Jahren gefallen, nur mehr für:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche
Beiträge nur für Lern-und Arbeitsmittel (Hefte, schreib Material, Kochbeiträge,...) sowie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen oder ganztägigen Schulformen.
Allgemein bildende Pflichtschulen: nur Unterbringung und Betreuung (nicht für Hefte etc.)
Änderung nur mit erhöhter Beschlusserfordernis (2/3 Mehrheit im Parlament - 1962 mühsam erarbeitet, daher "zementiert"). Vor einigen Jahren gefallen, nur mehr für:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009