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Eigentumsübertragung bei unbegeweglichen Sachen - Erklärung
z. B. beim Kauf eines Grundstücks
- durch Auflassung (= Einigung und notarielle Beurkundung des Grundstücksvertrages) und Eintragung in das Grundbuch
- durch Auflassung (= Einigung und notarielle Beurkundung des Grundstücksvertrages) und Eintragung in das Grundbuch
Karteninfo:
Autor: natalie8788
Oberthema: Berufsausbildung
Thema: BWL
Schule / Uni: Berufsschule
Ort: Jülich
Veröffentlicht: 09.12.2009