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Wie ist der bereicherungsrechtliche Fall der Zahlung auf eine vermeintlich bestehende fremde Schuld zu lösen?
Nach einer Ansicht erfolgt die Rückabwicklung über das Kondiktionsdreieck: Der Leistende wolle nicht an den Empfänger leisten, sondern an den vermeintlichen Schuldner. Er verfolge somit keinen eigenen Leistungszweck. Die Gegenansicht befürwortet eine Direktkondiktion: Der Leistungszweck besteht in einer Tilgungsbestimmung im Sinne des § 267 I. Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben in Fällen, in denen der vermeintliche Schuldner die Leistung nicht veranlasste, denn hier besteht kein Grund, ihn in das Rückabwicklungsverhältnis miteinzubeziehen, da er nicht bewusst und gewollt das Vermögen des Empfängers mehrte. Veranlasste der vermeintliche Schuldner hingegen die Leistung, ergibt sich kein Unterschied zu den Anweisungsfällen: Die Rückabwicklung ist entlang der Leistungsbeziehungen zu vollziehen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010