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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Publizitätsgrundsatz
Dingliche Verfügungen aufgrund ihrer absoluten Wirkungen müssen publik gemacht werden

bei beweglichen Sachen gilt der Besitz als Indikator und die Übergabe als Beweis des Eigentumswechsels

bei Immobilien gilt entsprechend das Grundbuch, rechtsgeschäftliche Änderungen an Grundstücken erfordern Eintragung ins Grundbuch (vgl. 873)

Tags: Sachenrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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