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Anknüpfung
Herstellung einer Verbindung zwischen einem Lebenssachverhalt und einem bestimmten Recht.
BEACHTE: Angeknüpft wird an das Anknüpfungsmoment, nicht an eine Recht (z.B. die Rechtsfolge von Todes wegen wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, um das Erbstatut zu bestimmen).
BEACHTE: Angeknüpft wird an das Anknüpfungsmoment, nicht an eine Recht (z.B. die Rechtsfolge von Todes wegen wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, um das Erbstatut zu bestimmen).
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010