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Abgrenzung zur Gefahr
- Anscheinsgefahr: genügt als Anlass zum Einschreiten, wenn im Entscheidungszeitpunkt objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, sich jedoch im Nachhinein herausstellt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag; -> unverschuldete Fehleinschätzung (Beispiel: A richtet eine einer echten Pistole täuschend ähnlich sehende Attrappe auf B. Der Polizeibeamte P greift ein).
- Gefahrenverdacht: lediglich entfernte Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses aufgrund bloßer Vermutungen; Maßnahme ist rechtswidrig, es sei denn Vermutung durch Tatsachen gerechtfertigt, also wenn Verdacht begründet ist, dann liegt i.d.R. Aufgabeneröffnung für vorläufige Maßnahmen vor Ö z.B. Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (Gefahrerforschungseingriffe) zulässig; endgültige Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn dies dem Schutz besonders wichtiger Güter dient.
- Putativgefahr: Polizei hält Gefahr für gegeben, ohne dass die ihr bekannten Tatsachen die Maßnahme stützen würden; Ö durch Ermittlungsdefizit verursachte Fehleinschätzung (obiges Beispiel: Polizeibeamter P hätte erkennen können, dass nur wenige Meter entfernt ein Kamerateam filmt); die Maßnahme ist rechtswidrig, dem Betroffenen stehen u.U. Amtshaftungsansprüche zu.
- Latente Gefahr: Es besteht nur die entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts bei Hinzutreten weiterer Umstände; -> der Aufgabenbereich der Polizei ist nicht eröffnet, da andere (Sicherheits-)Behörde rechtzeitig tätig werden kann (Art. 3 PAG).