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Einspruchsgesetze
Bei Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten nicht die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates benötigen, hat der Bundesrat weniger Einfluss. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, muss er zunächst den Vermittlungsausschuss anrufen und versuchen, hier eine Einigung mit dem Bundestag zu erzielen. Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen am Gesetz vor, müssen diese zunächst vom Bundestag bestätigt werden, bevor der Bundesrat abschließend entscheidet, ob er gegen das nunmehr geänderte Gesetz Einspruch einlegt, oder nicht. Macht der Vermittlungsausschuss keine Änderungsvorschläge oder kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesrat ohne erneute Beteiligung des Bundestages über einen Einspruch gegen den dann unveränderten Gesetzesbeschluss.
Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden.
Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit der absoluter Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder), kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) abgewiesen werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist das Gesetz gescheitert.
Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden.
Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit der absoluter Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder), kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) abgewiesen werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist das Gesetz gescheitert.