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Def.: Einsteigen gem. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Einsteigen:
jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum
durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten,
die sich aus der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.
jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum
durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten,
die sich aus der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010