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In Brand setzten i.S.v. § 306 ff StGB
eine Objekt derart entzünden, dass der Brand sich auch nach Entfernung des Brandstoffes weiter ausbreiten kann.
Wichtig: bei §§ 306 I Nr. 1, 306 a I Nr. 1 StGB in Brand setzten eines (nach der Verkehrsanschauung) wesentlichen Teils, der fest mit dem Boden verbunden ist!
Unterlassen: Nichthinderung eines neu entstehenden Brandherdes.
Wichtig: bei §§ 306 I Nr. 1, 306 a I Nr. 1 StGB in Brand setzten eines (nach der Verkehrsanschauung) wesentlichen Teils, der fest mit dem Boden verbunden ist!
Unterlassen: Nichthinderung eines neu entstehenden Brandherdes.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010