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Gleichartigkeit
= wenn Tatbestände miteinander konkurrieren, indem sie die gleiche Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen und die gleiche wirtschaftliche Wirkung haben
- eng ausgelegt von BVerfG
Merkmale:
- eng ausgelegt von BVerfG
Merkmale:
- dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- derselbe Belastungsgrund (Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik, etc)