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(P) Ersatzfähigkeit von Verdienstausfall?
Differenzierung nach Arbeitsleistung:
a) unselbständige Beschäftigung = Geld wird weitergezahlt
RF: SchEAnspruch besteht fort, ist aber im Wege der Legalzession vom Arbeitgeber geltend zu machen.
Umfang: Bruttolohn, da Abgaben weiter gezahlt werden
b) selbständige Beschäftigung gem. § 252 BGB konkret entgangener Gewinn.
c) verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit Leistungsfortzahlung tritt an Stelle von Arbeitslosengeld (§ 126 I 1 SGB III)
d) vorübergehende Einbuße der Arbeitskraft = ohne Verdienstausfall kein ersatzfähiger Schaden (vgl. § 11 StVG)
e) Hausarbeit wg. § 1360 S. 2 BGB
f) Erwerb unter Verstoß gegen gesetzliche Verbote i.S.v. § 134 BGB = kein Erwerb
a) unselbständige Beschäftigung = Geld wird weitergezahlt
RF: SchEAnspruch besteht fort, ist aber im Wege der Legalzession vom Arbeitgeber geltend zu machen.
Umfang: Bruttolohn, da Abgaben weiter gezahlt werden
b) selbständige Beschäftigung gem. § 252 BGB konkret entgangener Gewinn.
c) verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit Leistungsfortzahlung tritt an Stelle von Arbeitslosengeld (§ 126 I 1 SGB III)
d) vorübergehende Einbuße der Arbeitskraft = ohne Verdienstausfall kein ersatzfähiger Schaden (vgl. § 11 StVG)
e) Hausarbeit wg. § 1360 S. 2 BGB
f) Erwerb unter Verstoß gegen gesetzliche Verbote i.S.v. § 134 BGB = kein Erwerb
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010