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Unterbrechung des objektiven Rechtswidrigkeitszusammenahngs durch überobligatorische bzw. unvernünftige Rettungshandlungen?
1. Sorgfaltswidrigkeit
2. Obj. Rechtswidrigkeitszusammenhang
a. grds. Ausschluss bei bewusster, eingenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung
b. Kein Ausschluss, wenn der Täter eine erhebliche Gefahrenlage begründet, die ein einsichtiges Motiv für die Selbstgefährdung bildet.
c. Überobligatorische Rettungshandlungen erforderlich gem. § 35 I 2 StGB
d. Offensichtlich unvernünftiger Rettungsversuch: Wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Drucksituation deutlich ist, dass die weitere Durchführung der Rettungsaktion zu einem unvertretbaren Risiko für Leib und Leben führt.
Beachte: Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Rettungspersonen trägt Täter das Risiko, aber auch "Vorteile"
2. Obj. Rechtswidrigkeitszusammenhang
a. grds. Ausschluss bei bewusster, eingenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung
b. Kein Ausschluss, wenn der Täter eine erhebliche Gefahrenlage begründet, die ein einsichtiges Motiv für die Selbstgefährdung bildet.
c. Überobligatorische Rettungshandlungen erforderlich gem. § 35 I 2 StGB
d. Offensichtlich unvernünftiger Rettungsversuch: Wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Drucksituation deutlich ist, dass die weitere Durchführung der Rettungsaktion zu einem unvertretbaren Risiko für Leib und Leben führt.
Beachte: Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Rettungspersonen trägt Täter das Risiko, aber auch "Vorteile"
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010