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Def.: ordre public gem. Art. 6 EGBGB
öffentliche Ordnung: wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, einschließlich der Grundrechte, die sich stets gegenüber dem ausländischen Wirkungsstatut durchsetzten
(vgl. Art. 6 EGBGB)
Kontrollmaßstab stets lex fori, Ausnahmsweise int. Standards wie Menschenrechte.
Gegenstand ist nicht das Recht selbst, sonderen dessen Auswirkungen im Einzelfall.
(P) Können auch ausländische Kollisionsregeln der Kontrolle unterliegen?
Insb. GR
BEACHTE auch besondere Vorbehaltsklauseln in Art. 13 II, 17b IV, 40 III EGBGB.
Relativität des ordre public: je geringer der Inlandsbezug ist, desto bedeutender müssen die verleztten inländischen Grundsätze sein.
(vgl. Art. 6 EGBGB)
Kontrollmaßstab stets lex fori, Ausnahmsweise int. Standards wie Menschenrechte.
Gegenstand ist nicht das Recht selbst, sonderen dessen Auswirkungen im Einzelfall.
(P) Können auch ausländische Kollisionsregeln der Kontrolle unterliegen?
Insb. GR
BEACHTE auch besondere Vorbehaltsklauseln in Art. 13 II, 17b IV, 40 III EGBGB.
Relativität des ordre public: je geringer der Inlandsbezug ist, desto bedeutender müssen die verleztten inländischen Grundsätze sein.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010