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Haftung gem. § 823 I BGB bei besonderen Schadensanlagen des Opfers?
grds. zurechenbar, außer bei völlig unvorhersehbaren Schadensanlagen
(Adäquanztheorie)
(Adäquanztheorie)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010