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Wie modifiziert die Allgemeinverfügung den Verwaltungsakt hinsichtlich des Adressatenkreises?
§ 35 Satz 2 VwVfG läßt es für das Vorliegen einer Allgemeinverfügung genügen, daß der Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar ist.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010