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Unter welchen Voraussetzungen greifen rufschädigende Äußerungen in das Recht am eigerichteten und ausgeügten Gewerbebetrieb im Rahmen des § 823 I BGB ein?
Der Schutz des Rechts am eigerichteten und ausgeügten Gewerbebetrieb umfasst grundsätzlich auch rufschädigende Äußerungen. Dies jedoch nur sofern nicht leges speciales vorliegen. Als solche kommen in Betracht die Regelungen des UWG (Äußerungen von Konkurrenten), § 824 BGB (unwahre Tatsachenbehauptungen), § 823 II BGB sowie § 826 BGB (vorsätzliche und sittenwidrige Äußerungen).
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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