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Wie lässt sich die Sperrwirkung des Versammlungsrechts beenden, so dass ein Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht wieder möglich ist?
Während der Versammlung unterstehen alle Teilnehmer dem Schutz des Versammlungsrechts. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ist daher erst möglich, nachdem die Versammlung beendet ist, aufgelöst wurde (§ 15 III VersammlgG) oder, hinsichtlich einzelner Teilnehmer, wenn diese aus der Versammlung ausgeschlossen wurden (§§ 18 III, 19 IV VersammlG).
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010