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Das fahrlässige Begehungsdelikt

- ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB ist nicht möglich

- ein Versuch ist nicht möglich, da dem Täter der Tatentschluss fehlt

- eine Teilnahme gem. §§ 26 und 27 StGB ist nicht möglich, da keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt. Auch eine Mittäterschaft kommt nicht infrage

- eine mittelbare Täterschaft (vorsätzliche Tat) ist denkbar, wenn der Hintermann das fahrlässige Verhalten des Vordermannes zur Tatbegehung ausnutzt

- eine Rechtfertigung kommt ebenso in Betracht- es wird auf die Handlung abgestellt und gefragt, ob sie bei gegebener Notwehrlage die erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gewesen wäre
Tags: fahrlässiges Begehungsdelikt
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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