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Akzessorietät der Teilnahme

- Teilnahme von der Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat eines anderen im Sinne des § 11 II Nr. 5 abhängig

- Teilnahme möglich bei: vollendetem Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, versuchtem, Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, erfolgsqualifiziertem Delikt (§ 11 II, § 29 StGB)

- Akzessorietätsdurchbrechung- bei besonderen persönlichen Merkmalen (Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe gem. § 211 StGB, Amtsträgereigenschaft in den §§ 331 f., 340 und 348 StGB, Bandenmitgliedschaft bei § 244 I Nr. 2 StGB, Anvertrautsein der fremden beweglichen Sache bei § 246 II StGB, Vermögensbetreungspflicht  bei § 266 StGB, Absicht eine andere Straftat z uermöglichen oder zu verdecken bei § 306 II Nr. 2 StGB)
Tags: Akzessorietät der Teilnahme
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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